Nur wer mit Einkommensteuer belastet ist, muss auch Kirchensteuer entrichten. Soweit keine Einkommensteuer zu entrichten ist (beispielsweise bei Arbeitslosen oder Geringverdienern) fällt auch keine Kirchensteuer an. Durch den Grundfreibetrag (für 2026: 12.348 Euro) und den Kinderfreibetrag (für 2026: 9.756 Euro bei Zusammenveranlagung) wird erst Kirchensteuer fällig, wenn diese Einkommensgrenzen überschritten sind. Sofern bei Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird über § 51a Abs. 2 EStG hinsichtlich der Kirchensteuer gesetzlich geregelt, dass die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer durch die Kinderfreibeträge zusätzlich vermindert wird.
Von 100 Euro Ihrer Kirchensteuer fließen in diesem Jahr 30,90 Euro in die Aktivitäten der Kirche vor Ort.
Damit werden Pfarrein und Gemeinden vor Ort unterstützt. Das Geld trägt unter anderem dazu bei, dass Seelsorge-Angebote wie Gottesdienste, Taufen, Hochzeiten und Bestattungen aufrechterhalten werden können und das benötigte Personal sowie die nötigen Gebäude unterhalten werden können.
Damit Sie ein Bild davon bekommen, was Ihre Kirchensteuer in diesem Bereich konkret bewirkt, finden Sie hier einige beispielhafte Geschichten zu Kirche vor Ort im Erzbistum Bamberg:




































