Nur wer mit Einkommensteuer belastet ist, muss auch Kirchensteuer entrichten. Soweit keine Einkommensteuer zu entrichten ist (beispielsweise bei Arbeitslosen oder Geringverdienern) fällt auch keine Kirchensteuer an. Durch den Grundfreibetrag (für 2026: 12.348 Euro) und den Kinderfreibetrag (für 2026: 9.756 Euro bei Zusammenveranlagung) wird erst Kirchensteuer fällig, wenn diese Einkommensgrenzen überschritten sind. Sofern bei Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird über § 51a Abs. 2 EStG hinsichtlich der Kirchensteuer gesetzlich geregelt, dass die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer durch die Kinderfreibeträge zusätzlich vermindert wird.
Von 100 Euro Ihrer Kirchensteuer fließen in diesem Jahr 30,90 Euro in die Aktivitäten der Kirche vor Ort. Damit werden Pfarrein und Gemeinden vor Ort unterstützt - indem Personal, Arbeitsmittel, Immobilien und vieles mehr finanziert werden. Das Geld trägt dadurch unter anderem dazu bei, dass Seelsorge-Angebote wie Gottesdienste, Taufen, Hochzeiten und Bestattungen aufrechterhalten werden können.
Hier finden Sie weitere Beispiele dafür, was Ihre Kirchensteuer für die Kirche vor Ort im Erzbistum Bamberg bewegt:










































